Impressionistische Stadtszene mit Bürgergruppen vor einem Gebäude einer politischen Denkfabrik.

Der Artikel erschien am 27.09.2026

Sellners Institut für Remigration - Eine rechte NGO darf existieren

Die Freiheit gilt auch für den politischen Gegner

Das „Institut für Remigration“ um den österreichischen Aktivisten Martin Sellner ist eine politische Organisation. Es nennt sich Institut, spricht von Forschung und Daten, will aber zugleich Kampagnen entwickeln, Politiker schulen und Journalisten mit Aktivisten vernetzen. Sein Ziel ist, Remigration als politische Strategie in Europa durchzusetzen. Diese Verbindung von Wissensproduktion und Einflussnahme verdient eine genaue Untersuchung. Sie rechtfertigt weder unkritische Anerkennung noch den Verzicht auf rechtsstaatliche Maßstäbe.

Die erste Frage lautet deshalb, ob eine politische Organisation mit rechter Grundhaltung in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich bestehen darf. Die Antwort muss Ja lauten. Wer dieses Recht nur denjenigen zugesteht, deren Weltanschauung er selbst für gesellschaftlich zuträglich hält, verteidigt keine allgemeine Freiheit. Er verteidigt ein Privileg des eigenen politischen Lagers. Eine Demokratie, in der die Zugehörigkeit zum anerkannten Milieu über den Zugang zur Öffentlichkeit entscheidet, würde ihren Anspruch auf Offenheit selbst beschädigen.

Die zweite Frage lautet, wie Sellners konkrete Vorstellungen politisch und rechtlich zu bewerten sind. Hier fällt die Antwort erheblich kritischer aus. Das Existenzrecht einer Organisation ist kein Gütesiegel für ihr Programm. Umgekehrt ist die politische Ablehnung ihres Programms noch kein Beleg dafür, dass ihre Organisation verboten oder jede Möglichkeit zur Finanzierung unterbunden werden dürfte. Diese Unterscheidung ist unbequem. Gerade deshalb gehört sie zum Kern einer liberalen Ordnung.

Der Gegenstandpunkt zu einer auf Abgrenzung und Empörung konzentrierten Debatte besteht nicht darin, Sellners Texte harmloser zu machen, als sie sind. Er besteht darin, dieselben Maßstäbe auf alle Beteiligten anzuwenden. Eine rechte Denkfabrik muss ihre Behauptungen belegen. Ihre Gegner müssen ihre Vorwürfe ebenfalls belegen. Und wer politische Ausgrenzung verlangt, muss erklären, welche konkrete Handlung welche konkrete Reaktion rechtfertigen soll.

Ein Institut mit politischen Absichten

Die Organisation beschreibt sich als Einrichtung zur Erforschung des von ihr behaupteten Bevölkerungsaustauschs und zur Planung der Remigration. Sie verbindet Forschungsansprüche mit Lobbyarbeit und Kampagnen. Zu den angekündigten Tätigkeiten gehören die Aufbereitung demographischer Daten, politische Vernetzung, Briefings und Schulungen. Ihr Selbstverständnis ist das einer Interessenvertretung für eine ethnokulturell definierte europäische Bevölkerung. 1

Damit ist ihr Charakter hinreichend deutlich. Der Name Institut belegt noch keine wissenschaftliche Unabhängigkeit. Ob eine Veröffentlichung wissenschaftlich belastbar ist, entscheidet sich an nachvollziehbaren Methoden, überprüfbaren Daten und der Bereitschaft, widersprechende Ergebnisse zu berücksichtigen. Eine politische Zielsetzung allein widerlegt eine Untersuchung allerdings ebenso wenig. Auch eine parteiliche Einrichtung kann zutreffende Zahlen veröffentlichen. Ihre Zahlen müssen geprüft werden, nicht ihre politische Herkunft als Ersatz für die Prüfung dienen.

Politische Einflussnahme durch solche Einrichtungen ist kein Sonderfall der Rechten. Verbände, Stiftungen, Bürgerinitiativen und Kampagnenorganisationen entwickeln Begriffe, erstellen Positionspapiere und versuchen, gesellschaftliche Mehrheiten zu verändern. Umweltverbände dürfen ökologische Ziele verfolgen. Kirchliche Organisationen dürfen aus religiösen Überzeugungen handeln. Konservative und rechte Zusammenschlüsse dürfen ebenfalls Interessen artikulieren. Entscheidend ist nicht, ob sie politisch sind, sondern wie sie argumentieren und welche Mittel und Ziele sie verfolgen.

Gerade deshalb darf auch Sellners Institut nicht hinter seinem wissenschaftlich klingenden Namen verschwinden. Wer Forschung beansprucht, muss sich Forschungsfragen gefallen lassen. Wer Lobbyarbeit betreibt, muss seine Interessen erkennen lassen. Wer politische Schulungen anbietet, ist Teil des politischen Wettbewerbs. Eine präzise Beschreibung dieser Funktionen hilft der Öffentlichkeit mehr als die Vorstellung, bereits das Wort Institut mache die Organisation seriös oder ihre rechte Ausrichtung mache jede ihrer Aussagen falsch.

Die Sprache des Instituts gehört zur Prüfung

Zur vollständigen Beschreibung gehört allerdings auch die aggressive Sprache der derzeit abrufbaren Institutswebsite. Dort wird Einwanderung aus afrikanischen und arabischen Gesellschaften pauschal mit Korruption, Gewalt und gesellschaftlichem Niedergang verbunden. Muslimische Bevölkerungsentwicklung erscheint als Bedrohung der europäischen Zukunft. Solche Darstellungen gehen deutlich über die nüchterne Untersuchung von Aufenthaltsrecht, kommunalen Kosten oder Bevölkerungsstatistiken hinaus. 1

Das ist politisch erheblich. Aus messbaren Schwierigkeiten einzelner Institutionen oder aus nachweisbaren Integrationsproblemen folgt keine gemeinsame Eigenschaft ganzer Herkunftsgruppen. Eine Statistik kann Unterschiede beschreiben. Sie erklärt damit noch nicht deren Ursachen und rechtfertigt erst recht keine pauschale Bewertung von Menschen. Wo das Institut diesen Übergang vollzieht, muss Kritik ansetzen. Die eigene Gegenposition verliert nichts dadurch, dass sie diese Schwäche ausdrücklich benennt.

Ebenso wenig muss man jede Sorge über Migration übernehmen, um das Recht auf ihre Artikulation zu verteidigen. Über Umfang und Folgen von Einwanderung darf gestritten werden. Über die Auswahl von Zuwanderern, die Leistungsfähigkeit von Schulen und die Durchsetzung von Ausreisepflichten ebenfalls. Die Grenze zwischen einer begründeten Kritik und der Abwertung ganzer Gruppen lässt sich jedoch nur erkennen, wenn konkrete Aussagen gelesen werden. Ein politisches Etikett allein erledigt diese Arbeit nicht.

Was Sellner unter Remigration versteht

Sellners Konzept umfasst mehr als die Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer. In seinen Erläuterungen wird Remigration als Strategie beschrieben, mit der die massenhafte Einwanderung der vergangenen Jahrzehnte in Westeuropa rückgängig gemacht werden soll. Leitend ist die Vorstellung einer wiederherzustellenden ethnokulturellen Kontinuität. Seine Einteilung unterscheidet zwischen Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, rechtmäßig aufhältigen Nichtstaatsangehörigen und als nicht assimiliert betrachteten Staatsbürgern mit Migrationshintergrund. 2 6

Schon bei der ersten Gruppe ist eine juristische Unterscheidung erforderlich. Ein unsicherer Aufenthaltsstatus bedeutet nicht automatisch, dass eine Person sofort abgeschoben werden darf. Ob eine Ausreisepflicht besteht und ob sie vollzogen werden kann, sind Fragen des jeweiligen Falls. Politische Forderungen nach besserer Behördenorganisation, Identitätsklärung oder konsequenter Durchsetzung bestehender Entscheidungen können gleichwohl Gegenstand einer gewöhnlichen migrationspolitischen Auseinandersetzung sein.

Bei rechtmäßig aufhältigen Nichtstaatsangehörigen stellt sich die Frage schärfer. Wer eine Beendigung oder Nichtverlängerung des Aufenthalts verlangt, muss die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen benennen. Begriffe wie wirtschaftliche oder kulturelle Belastung ersetzen keine individuelle Prüfung. Straftaten, fehlende Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels und bloße kulturelle Abweichungen dürfen nicht zu einer einzigen Kategorie unerwünschter Menschen zusammengezogen werden.

Die dritte Gruppe berührt schließlich die Gleichheit der Staatsbürger. Für als nicht assimiliert betrachtete Deutsche mit Migrationshintergrund beschreibt Sellner kulturellen und wirtschaftlichen Druck sowie Anreize zur Ausreise. Er grenzt dies von einer förmlichen Abschiebung deutscher Staatsbürger ab. Diese Unterscheidung muss bei der Wiedergabe seines Konzepts erhalten bleiben. Sie erledigt aber nicht die Frage, ob die beabsichtigte Behandlung gleichberechtigter Bürger mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. 6

Freiwilligkeit wird nicht allein dadurch hergestellt, dass am Ende kein Abschiebungsbescheid steht. Wenn staatliche Politik bestimmten Bürgern wegen ihrer zugeschriebenen Herkunft gezielt das Leben erschweren soll, muss dieser Druck selbst geprüft werden. Umgekehrt darf eine journalistische Darstellung nicht aus jedem Anreiz eine bereits beschlossene Zwangsausweisung machen. Beides gehört zur Genauigkeit, die eine aufgeregte Debatte besonders nötig hat.

Auch die Rede von einer Rückkehr verlangt Vorsicht. Für einen in Deutschland geborenen deutschen Staatsbürger kann Deutschland das einzige Herkunftsland sein, das er kennt. Die Herkunft seiner Eltern oder Großeltern bezeichnet nicht automatisch seine eigene Heimat. Wer ihn dennoch einem anderen Land zuordnet, trifft bereits eine politische Entscheidung darüber, wohin dieser Mensch angeblich gehört. Genau darin liegt ein wesentlicher Streitpunkt des Konzepts.

Das Papier zu Sachsen-Anhalt als Prüfstein

Das im August 2026 veröffentlichte Papier „Landesremigration. Umkehr des Bevölkerungsaustauschs in Sachsen-Anhalt“ übersetzt diese Vorstellungen in Vorschläge für die Landespolitik. Es behandelt Behördenorganisation, Rückführung, Leistungen, Unterbringung, Bildung, Quartierspolitik und die politische Nutzung vorhandener Verwaltungsspielräume. Vorgesehen sind unter anderem ein Landesamt für Remigration, Ausreiseeinrichtungen und eine systematische Überprüfung aufenthaltsrechtlicher Sachverhalte. 3

Es wäre falsch, jede dieser Maßnahmen schon wegen ihres Urhebers als unzulässig abzutun. Identitäten zu klären, bestehende Ausreisepflichten zu bearbeiten und Behörden handlungsfähig zu machen, sind legitime staatliche Aufgaben. Auch über Bezahlkarten, Sachleistungen oder Rückkehrförderung kann politisch gestritten werden. Ob die konkrete Ausgestaltung zulässig und sinnvoll ist, hängt allerdings von mehr ab als von einer eingängigen Bezeichnung oder dem Versprechen größerer Konsequenz.

Das Papier verbindet solche Instrumente mit dem weitergehenden Ziel, die dauerhafte Niederlassung bestimmter Gruppen zu erschweren und die Bevölkerungsentwicklung politisch zu beeinflussen. Bei der vorgeschlagenen Quartierspolitik sollen soziale, bildungsbezogene und sicherheitsbezogene Merkmale zur Grundlage besonderer Maßnahmen werden. Entscheidend wäre, ob damit konkrete Probleme nach sachlichen Kriterien bearbeitet oder Herkunftsgruppen mittelbar unter Ausreisedruck gesetzt werden.

Beides kann sich äußerlich ähnlicher Instrumente bedienen. Eine Schule zusätzlich zu fördern, weil viele Schüler Unterstützung benötigen, ist etwas anderes, als Bildungspolitik zur Verdrängung bestimmter Familien einzusetzen. Kriminalität in einem Viertel zu bekämpfen, ist etwas anderes, als seine Bewohner kollektiv unter Verdacht zu stellen. Die politische Zielsetzung und die tatsächliche Wirkung gehören deshalb ebenso zur Prüfung wie die formale Zuständigkeit einer Behörde.

Besonders aufschlussreich ist die Behandlung deutscher Staatsangehöriger. Das Papier bezeichnet abgeschottete, von ihm als nicht assimiliert eingeordnete Parallelgesellschaften als Ansatzpunkt der Remigrationspolitik. Zugleich erkennt es an, dass deutsche Staatsangehörige nicht mit ausländerrechtlichen Instrumenten zur Ausreise verpflichtet werden können. Eine faire Darstellung muss beide Aussagen wiedergeben. Die Anerkennung dieser Grenze beantwortet jedoch noch nicht die Frage nach der Zulässigkeit der stattdessen vorgesehenen strukturellen Einflussnahme. 3

Damit wird der Unterschied zwischen Rückführungspolitik und einer Politik ethnokultureller Neuordnung sichtbar. Wer beides unter demselben Wort zusammenfasst, erleichtert politische Mobilisierung, erschwert aber eine sachliche Beurteilung. Die öffentliche Debatte sollte diese Verbindung auflösen und jede Maßnahme einzeln prüfen. Das schützt berechtigte Forderungen nach rechtsstaatlichem Vollzug ebenso wie die Bürger, deren Zugehörigkeit nicht zur Disposition einer politischen Bewegung stehen darf.

Was das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat

Das Bundesverwaltungsgericht hob am 24. Juni 2025 das Verbot der Compact-Magazin GmbH auf. Zugleich beanstandete es Sellners Remigrationsvorstellungen insoweit, als sie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gegenüber anderen Deutschen abwerten. Strengere Einbürgerungsvoraussetzungen und höhere Integrationsanforderungen seien dagegen für sich genommen nicht menschenwürdewidrig. 4

Für das Verständnis der Entscheidung ist eine weitere Unterscheidung wesentlich. Das Gericht sah bei Compact auch eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Betätigung. Das Verbot scheiterte daran, dass die relevanten Aktivitäten die Vereinigung insgesamt noch nicht hinreichend prägten. Ein Vereinsverbot setzt nach dieser Entscheidung nicht voraus, dass zuvor Straftaten begangen wurden. Es ist aber auch kein Instrument zur bloßen Unterdrückung einer Weltanschauung. 4

Daraus folgt weder ein Freibrief für Sellners Institut noch dessen automatische Verbotsfähigkeit. Eine andere Organisation mit anderer Tätigkeit müsste eigenständig beurteilt werden. Gerade bei einer auf Remigration spezialisierten Einrichtung wäre gesondert zu prüfen, was ihre Arbeit prägt. Die Compact-Entscheidung liefert hierfür Maßstäbe, kein vorweggenommenes Ergebnis.

Für den politischen Streit bleibt entscheidend: Scharfe verfassungsrechtliche Kritik und die Aufhebung eines Verbots können zusammengehören. Wer nur eine dieser Aussagen verbreitet, verkürzt die Entscheidung. Freiheit verlangt genaue Grenzen staatlicher Eingriffe. Sie verlangt keine politische Zustimmung zu denjenigen, die von diesen Grenzen profitieren.

Medienkritik braucht konkrete Gegenstände

Die Berichte über Sellner und sein Institut haben einen berechtigten Gegenstand. Sie zeigen, dass Remigration in diesem Zusammenhang nicht einfach ein anderes Wort für die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer ist. Correctiv behandelt das Institut und sein Papier im Zusammenhang mit dem rechten Vorfeld der AfD in Sachsen-Anhalt. Diese politische Einordnung darf kritisiert werden. Die im Papier erkennbare Einbeziehung deutscher Staatsbürger darf dabei aber nicht verschwinden. 5

Der stärkere Einwand gegen eine vereinfachende Berichterstattung lautet deshalb nicht, etablierte Medien hätten grundsätzlich nichts aufgeklärt. Er lautet, dass zwischen Wortlaut, Interpretation, möglicher Folge und bereits geplanter konkreter Handlung unterschieden werden muss. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen darf eine plausible Befürchtung nicht unbemerkt zur gesicherten Tatsachenbehauptung werden. Politische Dringlichkeit hebt journalistische Sorgfalt nicht auf.

Ein konkreter Prüfstein ist das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17. März 2026 im Verfahren 27 O 379/25. Auf die Klage der AfD-Abgeordneten Gerrit Huy untersagte das Gericht bestimmte Aussagen der Correctiv-Berichterstattung in Bezug auf die Klägerin. Dazu gehörte die Darstellung eines „Masterplans“ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger. Die amtliche Mitteilung bezeichnete das Urteil bei seiner Veröffentlichung ausdrücklich als noch nicht rechtskräftig. 10

Die Tagesschau berichtete am 17. April über die Begründung. Danach beanstandete das Gericht unter anderem, dass die Darstellung den Unterschied zwischen Ausreisedruck und einer staatlich erzwungenen Ausreise deutscher Staatsbürger nicht ausreichend erkennen lasse. Der Bericht erläuterte zugleich eine abweichende Hamburger Entscheidung und den Streit um die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Das Berliner Urteil sollte deshalb nicht als abschließende gerichtliche Erledigung des gesamten Potsdam-Komplexes dargestellt werden. 6

Dennoch ist der Vorgang für die Medienkritik erheblich. Ein politisch folgenreiches Rechercheergebnis muss sich an seinen konkreten Aussagen messen lassen. Die moralische Bewertung eines Treffens kann die Genauigkeit seiner Beschreibung nicht ersetzen. Ebenso wenig bedeutet ein erfolgreicher Unterlassungsantrag, dass sämtliche politischen Bedenken gegen die Beteiligten widerlegt wären. Wer Kritik am Mainstream glaubwürdig formulieren will, sollte gerade diese Unterscheidung ernst nehmen.

Dass die Tagesschau die Entscheidung gegen Correctiv ausführlich darstellte, spricht gegen das Bild eines völlig geschlossenen Medienblocks. Es widerlegt jedoch nicht die Berechtigung, dominante Deutungen zu hinterfragen. Medienkritik wird präziser, wenn sie konkrete Formulierungen und ihre Wirkung untersucht. Pauschale Lagerbeschreibungen sind dafür ebenso wenig ausreichend wie die Annahme, eine anerkannte Redaktion könne sich bei einem politisch erwünschten Ergebnis keine erhebliche Verkürzung leisten.

Linke NGOs besitzen kein Monopol auf Zivilgesellschaft

Die Amadeu Antonio Stiftung beschreibt Remigration als rechtsextreme sprachliche Rahmung von Deportationsvorstellungen. Diese Einordnung richtet sich gegen die politische Verwendung des Begriffs durch die extreme Rechte und gegen die damit verbundene Ausgrenzung. Sie ist eine erkennbare politische Position, die öffentlich vertreten und ebenso öffentlich bestritten werden darf. Aus dieser Veröffentlichung allein folgt allerdings noch keine konkrete Forderung, das Institut zu verbieten oder seine Zahlungswege zu sperren. 7

Der grundsätzliche Streit reicht weiter. Zivilgesellschaft ist kein Eigentum linker, liberaler oder konservativer Organisationen. Wer außerhalb staatlicher Institutionen politische Interessen organisiert, nimmt zunächst am gesellschaftlichen Wettbewerb teil. Ob seine Ziele überzeugend, demokratisch oder menschenfeindlich sind, ist damit noch nicht entschieden. Die positive Selbstbeschreibung als zivilgesellschaftlich kann eine Prüfung des Inhalts ebenso wenig ersetzen wie die negative Fremdbeschreibung als rechts.

Eine Organisation darf deshalb scharf gegen Sellner mobilisieren. Sie darf Veranstaltungen kritisieren, Unterstützer öffentlich befragen und Unternehmen auffordern, ihre Zusammenarbeit zu überprüfen. Solche Forderungen sind ihrerseits politische Äußerungen. Sie müssen aber nicht als unangreifbarer Ausdruck demokratischer Verantwortung behandelt werden. Auch ihre Verhältnismäßigkeit, ihre Belege und ihre Folgen für den offenen politischen Wettbewerb dürfen Gegenstand der Kritik sein.

Wer behauptet, politische Ausgrenzung sei notwendig, trägt eine Begründungslast. Der Verweis auf das eigene moralische Selbstverständnis genügt nicht. Umgekehrt trägt auch derjenige eine Begründungslast, der einer NGO einen Anspruch auf politische Vorherrschaft vorwirft. Ohne konkrete Handlung bleibt dieser Vorwurf eine Unterstellung. Der Anspruch auf gleiche Maßstäbe verliert seinen Wert, wenn er nur gegen die Gegenseite eingesetzt wird.

Das gilt ausdrücklich auch für das Institut selbst. Sein Sachsen-Anhalt-Papier verbindet den Aufbau einer rechten gesellschaftlichen Infrastruktur mit dem Entzug staatlich gestützter Ressourcen für gegenläufige Strukturen. Diese Passage muss sich derselben kritischen Frage stellen: Geht es um sachlich begründete Förderentscheidungen oder darum, politische Konkurrenz mit staatlicher Macht zurückzudrängen? Wer Freiheit für das eigene Lager beansprucht, muss diese Frage auch für seine Gegner beantworten. 3

Spendenplattformen entscheiden über Zugang, nicht über Wahrheit

Bei Zahlungsdiensten und Spendenplattformen wird die Auseinandersetzung besonders empfindlich. Ein staatliches Organisationsverbot, eine öffentliche Boykottforderung und eine private Vertragsentscheidung sind unterschiedliche Vorgänge. Aus dem Recht, eine Organisation zu gründen, folgt nicht automatisch ein Anspruch auf jeden beliebigen Dienstleister. Dennoch können private Zugangssperren erhebliche politische Folgen haben. Deshalb verdienen sie öffentliche Prüfung, auch wenn sie nicht mit einem staatlichen Verbot gleichzusetzen sind.

GiveSendGo lässt nach seinen Bedingungen unterschiedliche Empfänger von Spenden zu. Die aktuell abrufbare Liste verbotener Kampagnen nennt unter anderem die Unterstützung körperlicher Gewalt, illegale Aktivitäten, Identitätstäuschung und unzureichende Angaben zur Mittelverwendung. Die Plattform prüft Kampagnen, garantiert aber nicht deren Wahrheit oder Durchführung. Sie behält sich außerdem ein weitreichendes Recht vor, Kampagnen zu sperren oder zu beenden. 8

Ein ausdrücklicher allgemeiner Ausschluss rassistischer oder hasserfüllter Inhalte ist in dieser Liste nicht aufgeführt. Eine entsprechende Behauptung müsste deshalb auf eine andere konkret benannte Regel gestützt werden. Gerade wer mit Geschäftsbedingungen argumentiert, sollte deren Wortlaut sorgfältig wiedergeben. Politische Ablehnung und ein nachweisbarer Vertragsverstoß sind unterschiedliche Begründungen.

Stripe erklärt seinerseits, den Zugang nicht wegen politischer Ansichten oder Zugehörigkeiten einzuschränken. Zugleich nennt der Anbieter zusätzliche Prüfungen für bestimmte Formen des Fundraisings und verweist auf gesetzliche Vorgaben sowie Anforderungen seiner Finanzpartner. Diese Selbstverpflichtung zur politischen Neutralität ist relevant. Sie beseitigt jedoch nicht sämtliche anderen Voraussetzungen für die Nutzung des Dienstes. 9

Aus solchen allgemeinen Regeln lässt sich weder eine konkrete Sperrung des Instituts noch deren Rechtmäßigkeit ableiten. Dafür wären die betroffene Kampagne, der tatsächliche Vertragspartner, die maßgeblichen Bedingungen und die mitgeteilten Gründe zu untersuchen. Auch eine technische oder vertragliche Beteiligung von Stripe an einer bestimmten Spendenabwicklung darf nicht allein aus der allgemeinen Debatte vorausgesetzt werden.

Die politische Forderung bleibt dennoch berechtigt: Je wichtiger private Zahlungsinfrastruktur für die Teilnahme am öffentlichen Leben wird, desto stärker sollten nachvollziehbare Verfahren, konsistente Maßstäbe und Möglichkeiten zur Überprüfung sein. Geldwäsche, Betrug oder Gewaltfinanzierung verlangen andere Antworten als die bloße Unbeliebtheit eines politischen Programms. Eine Gesellschaft sollte sich nicht damit begnügen, dass über praktische Handlungsmöglichkeiten allein in undurchsichtigen Geschäftsentscheidungen befunden wird.

Unternehmen haben eigene Rechte und Verantwortung. Bürger haben zugleich ein legitimes Interesse daran, wie wirtschaftliche Macht den politischen Wettbewerb beeinflusst. Die Forderung nach Transparenz ist deshalb weder eine Pflicht zur Unterstützung Sellners noch eine Entlastung seiner Ziele. Sie ist eine Forderung nach überprüfbaren Maßstäben, die morgen ebenso einer linken, religiösen oder regierungskritischen Organisation zugutekommen könnten.

Warum konservative Interessenvertretung ihren Platz hat

Es gibt nachvollziehbare Gründe für eine organisierte konservative oder rechte Kritik an der Migrationspolitik. Kommunen müssen Unterbringung und Verwaltung finanzieren. Schulen brauchen genügend Personal. Bürger dürfen Sicherheit verlangen. Eine staatlich festgestellte Ausreisepflicht darf nicht dauerhaft zu einer folgenlosen Erklärung werden. Wer solche Fragen stellt, muss sich weder für seine politische Richtung entschuldigen noch akzeptieren, dass sein Anliegen allein durch die Nähe eines radikalen Akteurs entwertet wird.

Auch die Frage nach gesellschaftlicher Kontinuität ist nicht schon als solche illegitim. Menschen können an Sprache, gewachsenen Lebensformen und vertrauten öffentlichen Räumen hängen, ohne anderen ihre gleichen Rechte abzusprechen. Eine offene Gesellschaft muss solche Bindungen politisch ausdrückbar halten. Wer sie nur als Rückständigkeit behandelt, überlässt ihre Vertretung leicht denjenigen, die aus ihnen eine ethnische Rangordnung machen möchten.

Daraus folgt allerdings keine besondere Notwendigkeit gerade des Instituts für Remigration. Die Berechtigung konservativer Anliegen ersetzt keine Prüfung seines Programms. Es ist möglich, eine konsequente Rückführungspolitik zu fordern und zugleich Sellners Behandlung deutscher Staatsbürger abzulehnen. Ebenso ist es möglich, das Institut politisch scharf zu kritisieren und dennoch ein vorschnelles Verbot oder eine unbegründete wirtschaftliche Ausschließung zurückzuweisen.

Diese Unabhängigkeit des Urteils ist der eigentliche Gegenstandpunkt zu einer Debatte, die jede Frage nach Lagerzugehörigkeit entscheidet. Wer eine Forderung unterstützt, muss nicht das ganze Weltbild ihres Urhebers übernehmen. Wer eine Organisation ablehnt, muss nicht jede gegen sie gerichtete Maßnahme gutheißen. Erst diese Freiheit des einzelnen Urteils macht aus politischem Streit mehr als einen Wettbewerb geschlossener Gefolgschaften.

Die Grenze liegt bei gleichen Rechten

Die politischen Grenzen des Konzepts müssen klar benannt werden. Deutsche Staatsbürger dürfen nicht aufgrund ihrer Abstammung oder eines zugeschriebenen Migrationshintergrunds als nur bedingt zugehörig behandelt werden. Gesetzestreue kann von allen verlangt werden. Sprachkenntnisse können in rechtlich bestimmten Zusammenhängen relevant sein. Daraus entsteht aber keine allgemeine Befugnis, den staatsbürgerlichen Rang eines Deutschen von einer kulturellen Loyalitätsprüfung abhängig zu machen.

Wer Assimilation fordert, muss deshalb erklären, welche Anforderungen er meint. Geht es um Verständigung im Alltag, um die Achtung der Rechtsordnung oder um die Aufgabe einer Religion und familiärer Traditionen? Wer soll darüber entscheiden? Welche Folgen hätte eine abweichende Lebensführung? Solange diese Fragen offenbleiben, kann ein scheinbar selbstverständlicher Begriff sehr unterschiedliche und teilweise unvereinbare politische Absichten verdecken.

Auch gegenüber Ausländern bleibt die individuelle Beurteilung entscheidend. Straftaten sind konkreten Tätern zuzurechnen. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen müssen den jeweiligen Status berücksichtigen. Herkunft, Religionszugehörigkeit oder der Wohnort in einem belasteten Viertel ersetzen keine Feststellung persönlicher Verantwortung. Eine harte Politik kann rechtsstaatlich sein. Pauschale Herabsetzung wird nicht dadurch rechtsstaatlich, dass sie sich als notwendige Härte bezeichnet.

Diese Kritik an Zielen und Maßnahmen ist von der Frage eines Organisationsverbots zu unterscheiden. Ein politisch abzulehnendes Programm führt nicht von selbst zum Verlust der Vereinigungsfreiheit. Umgekehrt muss der Staat nicht jede organisierte Bekämpfung der verfassungsmäßigen Ordnung bis zur ersten Straftat hinnehmen. Wo die rechtlichen Voraussetzungen einer Maßnahme vorliegen, sind sie anzuwenden. Wo sie fehlen, darf moralischer Druck sie nicht ersetzen.

Eine freie Gesellschaft braucht überprüfbaren Streit

Sellners Institut ist eine politische Denkfabrik mit Forschungsanspruch, eine Interessenvertretung und eine Kampagnenorganisation. Seine Veröffentlichungen geben Anlass zu scharfer Kritik, weil sie Rückführungspolitik mit ethnokulturellen Zugehörigkeitsvorstellungen und struktureller Einflussnahme verbinden. Wer diese Inhalte verschweigt, beschreibt die Organisation unvollständig. Wer daraus ohne weitere Prüfung ihre rechtliche Nichtexistenzberechtigung ableitet, verkürzt die andere Seite der Frage.

Eine rechte NGO darf grundsätzlich gegründet werden, publizieren, um Spenden werben und politischen Einfluss suchen. Das gilt innerhalb der jeweiligen rechtlichen Grenzen und ohne Anspruch auf Zustimmung, öffentliche Förderung oder jeden privaten Vertrag. Ihre Gegner dürfen widersprechen, recherchieren und gegen sie mobilisieren. Auch sie schulden der Öffentlichkeit genaue Tatsachen, erkennbare Bewertungen und eine nachvollziehbare Begründung ihrer Forderungen.

Die Antwort auf ein problematisches Institut sollte deshalb bei seinen Texten, Methoden, Geldgebern und politischen Vorschlägen beginnen. Wo Zahlen falsch sind, müssen sie widerlegt werden. Wo Begriffe täuschen, müssen sie erklärt werden. Wo Rechte verletzt werden, braucht es rechtliche Verfahren. Eine Sperrung kann je nach Sachverhalt begründet sein. Sie ist aber kein Ersatz für die öffentliche Darlegung dessen, was überhaupt beanstandet wird.

Eine Gesellschaft beweist ihre Freiheit nicht dadurch, dass sie jedem Gegner recht gibt. Sie beweist sie dadurch, dass auch ein abgelehnter Gegner nach Regeln behandelt wird, die nicht eigens gegen ihn erfunden werden. Dieser Maßstab schützt Sellners Organisation vor Willkür. Derselbe Maßstab schützt die Menschen, deren gleichberechtigte Zugehörigkeit sein Konzept infrage stellt. Wer beides zusammen verteidigt, muss sich keinem politischen Lager unterwerfen. Eine interessante Debatte von Martin Söllner und dem leider zu früh verstorbenen Gunnar Kaiser finden sie auf youtube.

Quellen

1. Institut für Remigration, Selbstdarstellung, Arbeitsfelder und politische Zielsetzungen auf der offiziellen Website. Die deutsche Adresse leitete bei der Prüfung auf die englischsprachige Hauptseite weiter.

2. Martin Sellner, „Was ist Remigration? Die vollständige Erklärung“. Selbstdarstellung des Konzepts. Zur hier wiedergegebenen Einteilung und zum beschriebenen Ausreisedruck siehe ergänzend die Darstellung und Zitate in Quelle 6.

3. Institut für Remigration, „Landesremigration. Umkehr des Bevölkerungsaustauschs in Sachsen-Anhalt“, Policy Paper, August 2026. Insbesondere Kapitel 3.3 zur Gruppe deutscher Staatsangehöriger und Kapitel 4.3 zur gesellschaftlichen und politischen Flankierung.

4. Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2025 und dort verlinkte Entscheidung, Urteil vom 24. Juni 2025, BVerwG 6 A 4.24, Aufhebung des Compact-Verbots.

5. Correctiv, „AfD Sachsen-Anhalt: Das Spiel mit dem rechtsextremen Vorfeld“, 29. August 2026.

6. Tagesschau, „Wie ein Gericht sein Correctiv-Urteil begründet“, 17. April 2026. Die dort dargestellte Verfahrenslage wird als damaliger Berichtsstand wiedergegeben, nicht als Nachweis einer inzwischen eingetretenen Rechtskraft.

7. Amadeu Antonio Stiftung, „Remigration: Rechtsextremes Framing für Deportations-Fantasien“, 18. Januar 2024.

8. GiveSendGo, „Terms of Service“, insbesondere die Bestimmungen über verbotene Kampagnen, Prüfungen und Sperrungen. Abruf am 27. September 2026.

9. Stripe, „Prohibited and Restricted Businesses“, insbesondere die Erklärung zu politischen Ansichten sowie die Bestimmungen über Fundraising und zusätzliche Prüfungen. Abruf am 27. September 2026.

10. Berliner Zivilgerichte, Pressemitteilung 13/2026 zum Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17. März 2026, Aktenzeichen 27 O 379/25. Die Mitteilung nennt die untersagten Äußerungen und weist auf die zum damaligen Zeitpunkt fehlende Rechtskraft hin.

11. Eine Debatte zwischen Gunnar Kaiser und Söllner Kaiser vs. Sellner - Die große Debatte!

Diskussion und Vertiefung: Sie können diesen Artikel mit meinem Brunhuber-Assistenten in ChatGPT weiter diskutieren.

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