mpressionistische Szene vor einem Parlament: Politiker bilden einen geschlossenen Kreis, während Bürger mit Stimmzetteln vor einem offenen Tor warten.

Der Artikel erschien am 02.10.2026. Aktualisiert am Abend des 02.10.2026.

Wenn die Mehrheit ihre Gegner aussortieren will

Israel vor der Wahl: Die Richter setzen Grenzen

Die Richter haben den politischen Ausschlussversuch gestoppt. Israels Oberster Gerichtshof hob am 2. Oktober die Entscheidung des Zentralen Wahlausschusses gegen Ra’am und die Gemeinsame Liste einstimmig auf. Auch Ofer Cassif darf antreten, in seinem Fall entschieden die Richter mit sieben zu zwei Stimmen. Damit können die beiden maßgeblichen arabisch geprägten Listen an der Wahl vom 27. Oktober teilnehmen. Die Entscheidung schützt den politischen Wettbewerb. Sie macht zugleich sichtbar, wie weit eine Mehrheit in einem politisch besetzten Gremium bereit war, dessen Grenzen zu verschieben. 1

Anders endete der Fall Sami Abu Shehadeh. Der Vorsitzende von Balad zog seine Kandidatur zurück, nachdem ihm der Gerichtshof eine sich abzeichnende Mehrheit für seinen Ausschluss signalisiert hatte. Ein abschließendes Sachurteil über seine Zulassung wurde damit vermieden. Die vier Verfahren haben also keinen einheitlichen Ausgang. Gerade diese Unterschiede zeigen, worum es geht: um konkrete Belege, um die Grenzen politischer Rede und um die Frage, ob dieselben Maßstäbe für alle gelten. Die israelische Demokratie hat eine Sicherung wirksam werden lassen. Dass sie benötigt wurde, bleibt Gegenstand der Kritik. 1

Die Wahl vor der Wahl

Ausgangspunkt waren die Beschlüsse des Wahlausschusses vom 23. September. Ra’am, geführt von Mansour Abbas, und die Gemeinsame Liste aus Hadash, Balad und Ta’al sollten ausgeschlossen werden. Die betroffenen Strömungen unterscheiden sich erheblich. Ra’am war bereits an einer Regierungskoalition beteiligt, während die Gemeinsame Liste andere politische Traditionen vereint. Cassif wiederum ist Jude und gehört Hadash an. Der Konflikt lässt sich deshalb weder auf eine einzige palästinensische Partei noch auf den Ausschluss ausschließlich palästinensischer Personen reduzieren. 2 3

 Die Unterscheidung ist politisch aufschlussreich. Hier verläuft der Konflikt nicht allein zwischen Bevölkerungsgruppen. Er verläuft auch zwischen unterschiedlichen Vorstellungen davon, was ein israelischer Staatsbürger öffentlich vertreten darf. Kann er die Regierung grundsätzlich bekämpfen, ihre Kriegführung verurteilen und eine andere Ordnung des Zusammenlebens verlangen, ohne seine parlamentarische Daseinsberechtigung rechtfertigen zu müssen? Oder wird aus einer bestimmten Vorstellung nationaler Loyalität eine Eintrittskarte ins Parlament?

Gegen beide Listen stimmte der Wahlausschuss jeweils mit 18 zu fünf Stimmen. Die hier handelnde Mehrheit war eine Mehrheit dieses Gremiums, kein gesondertes Votum der Bevölkerung. Der Ausschuss besteht wesentlich aus Vertretern der parlamentarischen Fraktionen. Ein Richter führt den Vorsitz, doch das Gremium wird dadurch nicht zu einem unabhängigen Gericht. Politische Konkurrenten entscheiden zunächst darüber, ob andere politische Konkurrenten antreten dürfen. Gerade vor einer Wahl entsteht damit ein Interessenkonflikt zwischen der Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen und dem möglichen Nutzen für die eigene Partei. 2 4

Ein Grundrecht unter Vorbehalt

Die rechtliche Grundlage bildet Abschnitt 7A des Grundgesetzes über die Knesset. Er nennt die Verneinung Israels als jüdischen und demokratischen Staat, Aufstachelung zu Rassismus sowie Unterstützung des bewaffneten Kampfes eines feindlichen Staates oder einer terroristischen Organisation gegen Israel als Ausschlussgründe. Für persönliche Ausschlüsse sieht das Gesetz die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vor. Gegen den Ausschluss ganzer Listen stehen Rechtsmittel offen. Das Verfahren ist somit mehrstufig. Ein politisches Votum ist noch kein rechtskräftiges Urteil. 5

Dass ein demokratischer Staat seine Institutionen gegen organisierte Gewalt verteidigen darf, bedarf keiner Verrenkung. Wer Terror unterstützt oder Menschen aufgrund ihrer Herkunft entrechten will, kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf seine Kandidatur jeder Prüfung entziehen. Doch gerade die Schwere des Eingriffs verlangt einen strengen Nachweis. Andernfalls genügt es, aus einem unbequemen Gegner einen vermeintlichen Staatsfeind zu machen, um seine Wähler gleich mit aus dem politischen Kräfteverhältnis zu entfernen.

Zwischen Kritik an einer Regierung und Unterstützung ihrer bewaffneten Feinde liegt ein Unterschied, den auch ein bedrohtes Land bewahren muss. Wer diesen Unterschied aufhebt, macht die Regierungspolitik zum Maßstab der Staatsloyalität. Dann kann aus dem Einwand gegen einen Krieg ein Verdacht gegen den Kritiker werden. Aus einer Forderung nach gleichen Rechten wird eine Anklage gegen seine Gesinnung. Die demokratische Freiheit besteht aber gerade darin, dass die Regierung nicht abschließend festlegt, welche Kritik an ihr noch zulässig ist.

Der Staatsanwältin reichen die Belege nicht

Besonders schwer wiegt, dass die Generalstaatsanwältin Gali Baharav Miara die Ausschlüsse der beiden Listen nicht unterstützte. Die Belege reichten nach ihrer Bewertung nicht aus. Bei Abu Shehadeh kam sie dagegen zu einem anderen Ergebnis. Auch der richterliche Vorsitzende des Wahlausschusses, Noam Sohlberg, befürwortete dessen Ausschluss. Der Fall lässt sich deshalb nicht allein als Votum von Politikern gegen einen Konkurrenten beschreiben. Bei den Listen stellte sich die politische Mehrheit über die rechtliche Bewertung der Generalstaatsanwältin. Bei Abu Shehadeh gab es hingegen erhebliche juristische Unterstützung für den Eingriff. 2

Im Mittelpunkt stand ein Artikel, den Abu Shehadeh am 8. Oktober 2023 veröffentlicht hatte. Darin behandelte er den Angriff der Hamas vom Vortag als Ereignis von militärischer, politischer und strategischer Bedeutung und erörterte mögliche politische Ergebnisse. Die Antragsteller und die Generalstaatsanwältin sahen darin Unterstützung für bewaffneten Kampf. Abu Shehadeh bestritt diese Deutung. Seine Darstellung habe auf die Gefahren der israelischen Politik hinweisen sollen, erklärte er später. Zugleich räumte er ein, dass eine besonders umstrittene Passage diese Absicht nicht vermittelt habe. 6

Seine Rechtsvertretung Adalah hielt dem entgegen, dass ein einzelner Artikel nicht die erforderliche Beweisdichte erreiche, zumal ihm eine lange politische Tätigkeit und Stellungnahmen gegen Gewalt gegenüberstünden. In der Anhörung prallten damit zwei Fragen aufeinander: Kann eine einzelne Äußerung so eindeutig sein, dass sie einen Ausschluss trägt? Oder muss das politische Gesamtverhalten stärker wiegen? Der spätere Rückzug der Kandidatur ersparte dem Gericht ein abschließendes Sachurteil. Die Streitfrage wurde dadurch nicht ausgeräumt. 6 3

Die Frage nach dem gleichen Maß

Adalah erhebt außerdem den Vorwurf einer selektiven Anwendung des Wahlrechts. Die Rechtsvertretung verweist auf Äußerungen aus Otzma Yehudit und dem Religiösen Zionismus, die aus ihrer Sicht zu Gewalt gegen Palästinenser oder zu rassistischer Ausgrenzung aufrufen. Als konkretes Beispiel nennt die Berichterstattung Bezalel Smotrichs frühere Forderung nach der Auslöschung des palästinensischen Ortes Huwara. Solche Aussagen verlangen eine ebenso genaue Prüfung wie die Äußerungen arabischer Politiker. Ob sie im jeweiligen Verfahren einen Ausschluss tragen, hängt allerdings auch von der Zurechnung zur Liste und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. 2 3

Dabei lässt sich die Generalstaatsanwältin keinem einfachen Lagerbild zuordnen. Sie widersprach den Ausschlüssen von Ra’am und der Gemeinsamen Liste, sah aber auch bei den rechten Listen keine ausreichende Grundlage für eine Disqualifizierung. Adalah kritisiert insbesondere das Verhältnis zwischen dieser Bewertung und dem Vorgehen gegen Abu Shehadeh. Der Verdacht zweierlei Maßes ist damit konkret benannt. Bewiesen wäre er erst durch einen Vergleich der vorgelegten Belege, ihrer rechtlichen Bedeutung und der angelegten Schwellen. Die Schärfe eines politischen Vorwurfs ersetzt diesen Vergleich nicht. 3

Gegen die Zulassung von Otzma Yehudit wurden ebenfalls gerichtliche Schritte eingeleitet. Die Demokraten und das Institut Zulat wandten sich an den Gerichtshof. Allerdings bestehen unterschiedliche Verfahrenswege. Für eine reguläre Anfechtung der Zulassung einer Liste ist der Kreis der Berechtigten beschränkt. Er umfasst die Generalstaatsanwältin, den Ausschussvorsitzenden oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder. Die Antragsteller hatten die erforderliche Unterstützung nicht erreicht und suchten deshalb einen anderen gerichtlichen Zugang. Schon diese Hürde zeigt, dass die Kontrolle eines erfolgten Ausschlusses und die Anfechtung einer Zulassung nicht spiegelbildlich organisiert sind. 7

Ein Staat beschädigt seine Glaubwürdigkeit, wenn die Herkunft des Sprechers darüber entscheidet, wie gefährlich seine Worte erscheinen. Dieselbe Genauigkeit, die bei arabischen Politikern verlangt wird, muss auch für jüdische Politiker gelten. Dasselbe gilt umgekehrt. Gleiche Rechte bedeuten keine Schonung der eigenen Seite. Sie bedeuten, dass ein Gericht seine Maßstäbe auch dann beibehält, wenn das Ergebnis dem mächtigeren Lager missfällt.

Mehrheiten durch Ausschluss

Eine Listenstreichung betrifft weit mehr als die berufliche Zukunft einiger Abgeordneter. Sie verändert das Angebot, zwischen dem Bürger wählen können. Die Betroffenen behalten möglicherweise ihren Stimmzettel und verlieren dennoch eine wesentliche Möglichkeit, ihren politischen Willen auszudrücken. Der Hinweis, sie könnten eine andere Partei wählen, beantwortet dieses Problem nicht. Das Wahlrecht ist kein Recht auf irgendeine Auswahl, die die herrschende Mehrheit für ausreichend hält.

Auch die Zusammensetzung des kommenden Parlaments kann sich verändern. Wenn relevante Listen nicht antreten dürfen, werden Stimmen anders verteilt, bisherige Anhänger bleiben womöglich zu Hause oder entscheiden sich widerwillig für eine Alternative. Welches Lager dadurch wie viele Mandate gewinnen würde, lässt sich ohne Wahlergebnis nicht seriös ausrechnen. Der mögliche politische Nutzen ist trotzdem erkennbar. Wer Konkurrenten vor dem Urnengang entfernt, verändert die Bedingungen, unter denen über seine eigene Macht entschieden wird.

Das ist der Kern des demokratischen Verdachts. Nicht jede rechtlich begründete Disqualifizierung ist ein Machtmissbrauch. Aber ein System muss besonders aufmerksam werden, sobald diejenigen, die von einem Ausschluss profitieren könnten, an seiner Entscheidung mitwirken. Gute Absichten ersetzen keine Kontrolle. Auch der feierliche Verweis auf die Sicherheit des Staates beseitigt keinen Interessenkonflikt.

Die Opposition bietet keinen vollständigen Schutz

Die israelische Auseinandersetzung lässt sich deshalb nicht auf Netanjahu und seine Verbündeten verkürzen. Nach dem Bericht der Times of Israel unterstützten auch Oppositionsparteien Ausschlussanträge gegen einzelne Kandidaten. Bei Cassif gehörten Blau und Weiß sowie Jisrael Beitenu zu den Unterstützern. Bei Abu Shehadeh reichte die Zustimmung noch weiter. Das erschwert die Vorstellung, ein bloßer Regierungswechsel werde das Problem politischer Gleichberechtigung zwangsläufig lösen. 2

Eine Opposition kann die Regierung bekämpfen und zugleich deren Grenzen des zulässigen Wettbewerbs übernehmen. Sie kann einen Ministerpräsidenten ablösen wollen, ohne allen anderen Gegnern dieses Ministerpräsidenten gleiche politische Legitimität zuzugestehen. Gerade darin liegt eine gefährliche Verengung. Wenn Regierung und wesentliche Teile ihrer Konkurrenz darüber einig werden, wer grundsätzlich draußen bleiben soll, besteht zwar weiterhin Wettbewerb. Aber er findet innerhalb eines Kreises statt, dessen Mitglieder sich gegenseitig die Eintrittsbedingungen sichern.

Demokratische Erneuerung verlangt deshalb mehr als den Austausch der Personen auf der Regierungsbank. Sie verlangt die Bereitschaft, auch jenen eine faire Teilnahme zuzugestehen, deren Stimmen die eigenen Mehrheitspläne stören. Diese Bereitschaft ist unbequem. Sie ist jedoch der Unterschied zwischen einer offenen politischen Ordnung und einem geschlossenen Club wechselnder Amtsinhaber.

Der Druck auf die Sicherungen

Der politische Wille, Ausschlüsse zu erleichtern, ist älter als die Septemberbeschlüsse. Bereits im November 2024 beschrieb der Jurist Amir Fuchs vom Israel Democracy Institute einen Gesetzentwurf, der einzelne oder länger zurückliegende Äußerungen stärker als Ausschlussgrund nutzbar machen sollte. Die automatische gerichtliche Bestätigung persönlicher Ausschlüsse sollte nach seiner Darstellung einer bloßen Berufungsmöglichkeit weichen. Fuchs warnte vor einer Verschiebung der Macht zugunsten des politisch zusammengesetzten Wahlausschusses. Diese Analyse belegt die damalige politische Absicht. Sie ist kein Nachweis dafür, dass sämtliche vorgeschlagenen Änderungen inzwischen geltendes Recht geworden sind. 4

Der Zusammenhang ist dennoch bedeutsam. Wer den Nachweis für einen Ausschluss erleichtern und zugleich die gerichtliche Kontrolle zurückdrängen will, greift an zwei Seiten desselben Schutzes an. Die Mehrheit erhält größeren Spielraum, die Minderheit weniger Sicherheit. Demokratie kann auf diese Weise schrittweise an Substanz verlieren, während ihre äußeren Einrichtungen fortbestehen. Wahltermine werden verkündet, Parteien werben um Stimmen, das Parlament tagt. Doch die Freiheit, eine unerwünschte Alternative tatsächlich wählen zu können, schrumpft.

Die Entscheidung vom 2. Oktober zeigt zugleich, dass der politische Druck auf wirksame Grenzen trifft. Bei beiden Listen widersprachen sämtliche neun Richter dem Ausschuss. Bei Cassif trennte die Mehrheit ihre Kritik an seinen Äußerungen von der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss erfüllt waren. Das ist eine zentrale Leistung rechtsstaatlicher Kontrolle. Aus einem missbilligten Standpunkt folgt nicht automatisch der Verlust des passiven Wahlrechts. Wer die Gefährdung der Demokratie beschreibt, muss diesen tatsächlichen Schutz ebenso ernst nehmen wie den vorausgegangenen Angriff auf die Teilnahme. 1

Der deutsche Vergleich

Für Deutschland ist die Frage nach den Grenzen politischer Ausgrenzung keineswegs fremd. Die Auseinandersetzung mit der AfD reicht von scharfer öffentlicher Kritik über die Ablehnung einer Zusammenarbeit bis zur Forderung nach einem Parteiverbotsverfahren. Einen dokumentierten Bezugspunkt bildet die Bundestagsdebatte vom 30. Januar 2025 über zwei Gruppenanträge für eine verfassungsgerichtliche Prüfung. Sie zeigte erhebliche Meinungsverschiedenheiten über den richtigen Weg. Dieser Rückblick belegt die Debatte und ihre Spannungen. Eine einheitlich handelnde Front sämtlicher anderer Parteien oder den aktuellen Stand aller Verfahrensbestrebungen im Oktober 2026 belegt er nicht. 8

Der israelische Fall und die deutsche Lage sind nicht gleichzusetzen. Arabisch geprägte Listen vertreten unter anderem Interessen einer nationalen Minderheit. Die AfD ist eine deutsche Partei mit einem anderen gesellschaftlichen Hintergrund und einem anderen politischen Programm. Bei der Bundestagswahl 2025 erhielt sie 20,8 Prozent der Zweitstimmen und 152 Mandate. Ihre Wähler konnten ihre Entscheidung also in parlamentarische Vertretung umsetzen. Das unterscheidet diese Wahl grundlegend von einem Szenario, in dem maßgebliche Listen vorab gestrichen werden. 9

Auch die sogenannte Brandmauer ist für sich genommen kein Wahlverbot. Keine Partei ist verpflichtet, mit einer anderen zu regieren. Wähler verleihen Mandate, aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Koalitionspartner. Wer unterschiedliche Instrumente zusammenwirft, schwächt seine Kritik. Eine verweigerte Zusammenarbeit, ein behördlicher Verdacht und ein gerichtliches Parteiverbot haben verschiedene Voraussetzungen und Folgen. Gerade aus oppositioneller Sicht sollte man auf diesen Unterschieden bestehen.

Trotzdem bleibt eine politische Parallele. Wo sich konkurrierende Parteien vor allem durch die Abwehr eines gemeinsamen Gegners zusammenhalten, kann die Auseinandersetzung über Sachfragen hinter dem Kampf um dessen Legitimität verschwinden. Eine solche Koalition kann sich demokratisch bilden. Politisch problematisch wird es, wenn aus der Ablehnung einer Zusammenarbeit eine pauschale Abwertung der betreffenden Wähler entsteht oder gleiche parlamentarische Rechte infrage gestellt werden. Opposition kann auch ohne Regierungsbeteiligung Veränderungen bewirken. Wer sie jedoch dauerhaft als illegitimen Teil des Gemeinwesens behandelt, beschädigt die Anerkennung des politischen Wettbewerbs.

Hohe Hürden für das Parteiverbot

Das deutsche Grundgesetz überträgt die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei dem Bundesverfassungsgericht. Eine Mehrheit im Bundestag kann dieses Urteil nicht durch eine eigene politische Erklärung ersetzen. Artikel 21 schützt die Mitwirkung der Parteien und sieht zugleich Grenzen für diejenigen vor, die auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen. Das Spannungsverhältnis ist gewollt. Die Verfassung soll weder schutzlos sein noch zur beliebigen Waffe ihrer jeweiligen Amtsinhaber werden. 10

Wie anspruchsvoll diese Abwägung ist, zeigte 2017 das Verfahren gegen die NPD. Das Bundesverfassungsgericht stellte ihre verfassungsfeindlichen Ziele fest, lehnte ein Verbot aber wegen fehlender hinreichender Erfolgsmöglichkeiten ab. Das Urteil erlaubt keine automatische Schlussfolgerung für andere Parteien. Es zeigt jedoch, dass selbst ein schwerwiegendes politisches und verfassungsrechtliches Unwerturteil nicht jede weitere Voraussetzung überflüssig macht. Ein Parteiverbot ist kein Mittel, eine missliebige Weltanschauung durch staatliche Verfügung aus der Gesellschaft zu entfernen. 11

Wer ein Verfahren gegen die AfD fordert, muss deshalb konkrete Tatsachen und rechtliche Maßstäbe vorlegen. Wer es ablehnt, muss seinerseits nicht jede Äußerung aus dieser Partei verteidigen. Die faire Teilnahme am politischen Wettbewerb ist kein Gütesiegel für sämtliche Programme. Man kann eine Partei entschieden bekämpfen und zugleich verlangen, dass ihre Rechte nach denselben Regeln behandelt werden wie die Rechte ihrer Gegner. Diese Haltung ist keine Schwäche der Demokratie, sondern ihre Bewährungsprobe.

Die Mehrheit besitzt den Staat nicht

In Israel hat die gerichtliche Kontrolle den Ausschluss der beiden Listen verhindert. Damit ist die Frage nach dem Verhalten der politischen Mehrheit keineswegs erledigt. Sie muss erklären, weshalb sie einen so schweren Eingriff beschloss, obwohl die Generalstaatsanwältin die Belege für unzureichend hielt und die Richter ihn anschließend einstimmig verwarfen. Das Urteil beweist nicht für sich allein ein unlauteres Motiv jedes Beteiligten. Es macht aber den Abstand zwischen politischem Ausschlusswillen und rechtlich tragfähigem Nachweis sichtbar.

Die Aufhebung beseitigt zudem nicht zwangsläufig jede politische Wirkung des Verfahrens. Kandidaten mussten Zeit und Kraft für die Verteidigung ihrer Zulassung aufwenden. Ihre Anhänger erlebten, dass ihre politische Vertretung zunächst vom Wettbewerb ausgeschlossen werden sollte. Welche Folgen das für Vertrauen und Wahlbeteiligung hat, lässt sich nicht vorwegnehmen. Eine faire Ausgangslage besteht jedoch aus mehr als dem letzten Richterspruch vor dem Urnengang. Sie verlangt auch Zurückhaltung derjenigen, die über den Zugang ihrer Konkurrenten mitentscheiden.

Die Lehre reicht über Israel hinaus. Eine demokratische Mehrheit darf regieren, Gesetze beschließen und ihre Gegner hart kritisieren. Sie darf den Staat aber nicht als Eigentum behandeln, dessen Zugang sie nach politischem Nutzen verwaltet. Wo die Mächtigen beginnen, vor dem Wahlgang die Auswahl der Bürger zu bereinigen, gerät der Sinn der Wahl in Gefahr. Dann wird nicht mehr nur darüber gestritten, wer regieren soll. Dann entscheiden die Regierenden und ihre wechselnden Verbündeten darüber, wer sie überhaupt noch herausfordern darf.

Der Verdacht der Pfründesicherung

Über diesen einzelnen Konflikt hinaus kann ein Eindruck entstehen, der für eine Demokratie gefährlich ist: dass Politiker über Parteigrenzen hinweg eine Koalition zur Pfründesicherung bilden. Öffentlich streiten sie über Programme, hinter den institutionellen Grenzen verteidigen sie womöglich dieselben Ämter, Einflussmöglichkeiten und Zugänge zur Macht. Der Verdacht richtet sich dann nicht mehr nur gegen eine Regierung. Er trifft einen politischen Betrieb, dessen Angehörige einander als wechselnde Amtsinhaber akzeptieren, während sie unerwünschte Herausforderer gemeinsam fernhalten.

Ein solcher Eindruck kann in Israel und Deutschland ebenso entstehen wie in vielen anderen Ländern. Er setzt keine geheime Absprache voraus. Gemeinsame Interessen am Erhalt eingespielter Verhältnisse können genügen, um nach außen den Anschein einer geschlossenen politischen Klasse zu erzeugen. Besonders stark wird dieser Eindruck, wenn Parteien ihre Gegensätze bei der Verteilung von Verantwortung zurückstellen, aber umso entschlossener auftreten, sobald neue Konkurrenten ihren Einfluss bedrohen.

Der Eindruck allein beweist noch keine Koalition zur Pfründesicherung. Parteien können aus ehrlicher Überzeugung zusammenarbeiten, und nicht jede Abwehr eines Konkurrenten entspringt dem Wunsch nach Ämtern. Doch wer diesen Verdacht entkräften will, muss mehr vorweisen als die eigene Versicherung demokratischer Gesinnung. Er muss faire Verfahren, nachvollziehbare Entscheidungen und dieselben Rechte auch für jene gewährleisten, deren Erfolg ihn das Amt kosten könnte. Demokratie verlangt von Politikern nicht, ihre Gegner zu mögen. Sie verlangt, dass sie bereit sind, Macht zu verlieren.

Quellen

1. The Times of Israel, „Supreme Court unanimously overturns election panel’s ban on Arab parties“, 2. Oktober 2026. Bericht über die gerichtlichen Entscheidungen und den Rückzug Abu Shehadehs

2. The Times of Israel, Bericht über die Ausschlussbeschlüsse und die Position der Generalstaatsanwältin, 23. September 2026. Originalbericht

3. Adalah, „Elections Disqualifications Cases to be Heard by Nine Justices of the Israeli Supreme Court on Thursday, 1 October 2026“, 30. September 2026. Stellungnahme der Rechtsvertretung. Originaltext

4. Amir Fuchs, Israel Democracy Institute, „New Bill Proposed Expands the Criteria for Disqualification of Electoral Lists“, 28. November 2024. Analyse eines damaligen Gesetzentwurfs und der institutionellen Grundlagen. Originalanalyse

5. Knesset, „Basic Law: The Knesset“, insbesondere Abschnitt 7A. Englische Fassung auf der Website des Parlaments. Gesetzestext

6. The Jerusalem Post, „Supreme Court signals majority to bar Abu Shehadeh, urges him to withdraw“, 1. Oktober 2026, aktualisiert am 2. Oktober 2026. Originalbericht

7. The Jerusalem Post, „Petitions target Otzma Yehudit as Arab parties appeal election bans“, 29. September 2026, aktualisiert am 1. Oktober 2026. Originalbericht

8. Deutscher Bundestag, „Hitziger Schlagabtausch zu AfD-Verbotsanträgen“, Debatte vom 30. Januar 2025. Parlamentsbericht

9. Die Bundeswahlleiterin, Bundestagswahl 2025, endgültiges Ergebnis für Deutschland. Wahlergebnis

10. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 21. Gesetzestext

11. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 4/2017 zum Urteil vom 17. Januar 2017, Aktenzeichen 2 BvB 1/13. Entscheidung zum Verbotsantrag gegen die NPD

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